Diese Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen von Baumaschinen, Mietbaggern, Radladern, Rüttelplatten, Stampfern, Trennschneidern, Kanalkamera, Nassschneidetisch, Erdbohrer, Kleingeräten, Anbaugeräten, Schaufeln, Zubehör und sonstigen Mietgeräten durch Baumaschinenverleih / Pflasterbau Kaulmann.
Die Mietbedingungen gelten für private und gewerbliche Mieter. Mit Abschluss des Mietvertrages, schriftlicher Bestellung, Abholung, Anlieferung oder Übergabe der Maschine erkennt der Mieter diese Mietbedingungen an.
Diese Mietbedingungen gelten auch für weitere Mietungen, auch wenn diese nicht jedes Mal erneut schriftlich festgehalten oder unterschrieben werden, sofern sie dem Mieter bekannt sind oder zugänglich gemacht wurden.
2. Herausgabe der Mietmaschine
Die Herausgabe der Mietmaschine erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises mit deutscher Meldeanschrift und Abschluss eines Mietvertrages bzw. einer schriftlichen Bestellung.
Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe der Maschine zu verweigern, wenn Zweifel an der Identität, Zahlungsfähigkeit, Eignung oder Zuverlässigkeit des Mieters bestehen.
Der Mieter ist verpflichtet, alle Angaben vollständig und richtig zu machen. Dazu gehören insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und bei gewerblichen Mietern die vollständige Rechnungsanschrift.
3. Mietdauer, Preise und Betriebsstunden
Die Mietpreise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der aktuellen Preisliste. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Tagesmiete Montag bis Freitag beinhaltet maximal 8 Betriebsstunden pro Tag. Die Wochenendmiete Samstag bis Sonntag beinhaltet maximal 12 Betriebsstunden. Jede weitere Betriebsstunde wird zusätzlich berechnet.
Die volle Tagesmiete ist auch dann fällig, wenn die Maschine weniger genutzt wird. Eine Erstattung wegen Nichtausschöpfung der Mietzeit oder Betriebsstunden erfolgt nicht.
Die Mietzeit beginnt am Tag der Bereitstellung, Abholung oder Anlieferung und endet mit vollständiger Rückgabe der Maschine einschließlich Zubehör.
Mietpreise verstehen sich ohne Brennstoffe, Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe und sonstige Verbrauchsmaterialien, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Transport, Abholung und Anlieferung
Bei Selbstabholung erfolgen Verladung, Ladungssicherung und Transport auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ein geeignetes Fahrzeug, ein geeigneter Anhänger und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung vorhanden sind.
Schäden durch falsche Verladung, unzureichende Sicherung, Umkippen, Verrutschen, Herunterfallen oder sonstige Transportschäden gehen zu Lasten des Mieters.
Wird die Maschine durch den Vermieter angeliefert oder abgeholt, gelten die vereinbarten Transportkosten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anlieferstelle frei zugänglich, ausreichend tragfähig und gefahrlos erreichbar ist.
5. Zulässige Nutzung
Die Mietmaschinen sind ausschließlich für übliche Tiefbauarbeiten vorgesehen.
Nicht erlaubt sind insbesondere Abrissarbeiten, Abbrucharbeiten, Stemmarbeiten, Überlastung, Zweckentfremdung, unsachgemäßer Einsatz oder Arbeiten, für die die jeweilige Maschine technisch nicht vorgesehen ist.
Die Maschine darf nur sorgfältig, bestimmungsgemäß und entsprechend ihrer technischen Möglichkeiten eingesetzt werden.
6. Einweisung und Bedienung
Der Mieter bestätigt mit Übernahme der Maschine, dass er eingewiesen wurde und die Maschine in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat.
Die Maschine darf nur von geeigneten und eingewiesenen Personen bedient werden. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass keine ungeeigneten, unerfahrenen, unbefugten oder unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehenden Personen die Maschine bedienen.
Bei gewerblichem Einsatz ist der Mieter selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Bedienvorschriften verantwortlich.
Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Erfolgt eine Weitergabe ohne Zustimmung, haftet der Mieter weiterhin vollständig für alle daraus entstehenden Schäden, Verluste und Kosten.
7. Pflege, Kontrolle und Wartung während der Mietzeit
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietmaschine während der gesamten Mietzeit sorgfältig zu behandeln, regelmäßig zu kontrollieren und vor Schäden zu schützen.
Der Mieter hat mindestens täglich folgende Punkte zu prüfen:
Ölstand, Wasserstand, Kraftstoffstand, sichtbare Undichtigkeiten, Warnleuchten, ungewöhnliche Geräusche, sichtbare Schäden, Kettenzustand, Reifenzustand, allgemeiner Zustand und sichere Funktion.
Fehlende Betriebsstoffe sind sofort mit dem Vermieter abzusprechen und rechtzeitig mit geeigneten Mitteln aufzufüllen.
Es dürfen nur geeignete, handelsübliche Qualitäts-Kraftstoffe, Öle und Schmierstoffe verwendet werden. Minderwertige Kraftstoffe, alte Kraftstoffe sowie Kraftstoffe oder Betriebsstoffe aus alten, verschmutzten oder ungeeigneten Behältern dürfen nicht verwendet werden.
Der Mieter verpflichtet sich, Gelenke und Schmierstellen der Maschine alle 8 Betriebsstunden vorschriftsmäßig abzuschmieren. Der jeweilige Abschmierplan ist beim Vermieter zu erfragen bzw. wird je nach Maschine ausgehändigt.
Schäden durch falsche Betriebsstoffe, minderwertige oder verunreinigte Kraftstoffe, mangelnde Kontrolle, fehlendes Abschmieren, Überlastung, Fehlbedienung oder unsachgemäße Nutzung trägt der Mieter.
Die Maschinen werden vor jeder Vermietung geprüft und gewartet. Normale Verschleißschäden bei ordnungsgemäßer Nutzung trägt nicht der Mieter. Dies gilt nicht für Schäden durch Fehlbedienung, Überlastung, unsachgemäße Nutzung, mangelnde Pflege, falsche Betriebsstoffe oder unterlassene Kontrollen.
8. Prüfung des Einsatzortes
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, den Einsatzort vor Beginn der Arbeiten zu prüfen.
Dies gilt insbesondere für Stromleitungen, Wasserleitungen, Gasleitungen, Abwasserleitungen, Glasfaserleitungen, Drainagen, Schächte, Fundamente, Kabel, Hindernisse, tragfähigen Untergrund, Böschungen, Gräben, Kanten, Gefälle, Durchfahrtshöhen und sonstige Gefahrenstellen.
Schäden an Leitungen, Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen, Wegen, Pflasterflächen, Mauern, Zäunen, Nachbargrundstücken oder sonstigem fremden Eigentum gehen zu Lasten des Mieters, wenn sie durch Nutzung, Bedienung, Transport oder Einsatz der Mietmaschine verursacht werden.
9. Übergabe und Rückgabe
Die Übergabe der Mietmaschine erfolgt sauber, betriebsbereit und vollgetankt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Rückgabe hat ebenfalls sauber, betriebsbereit, vollständig und vollgetankt zu erfolgen. Alle mitvermieteten Teile, Schlüssel, Anbaugeräte, Schaufeln, Kabel, Ladegeräte, Werkzeuge und Zubehörteile sind vollständig zurückzugeben.
Fehlender Kraftstoff wird nach dem tagesüblichen Preis berechnet.
Stark verschmutzte Maschinen werden mit 15,00 € netto pro angefangene 15 Minuten Reinigungszeit berechnet.
Fehlende, beschädigte oder nicht zurückgegebene Teile werden dem Mieter berechnet. Dies gilt auch für Schlüssel, Dokumente, Zubehör, Anbaugeräte, Ladegeräte, Kabel, Schläuche, Schaufeln und sonstige mitvermietete Gegenstände.
10. Schäden, Defekte und Reparaturen
Alle Schäden, Defekte, Warnmeldungen, Fehlfunktionen, ungewöhnlichen Geräusche, Undichtigkeiten oder sonstigen Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Die Maschine darf bei erkennbaren Schäden oder Störungen nicht weiter betrieben werden, wenn dadurch weitere Schäden entstehen können. Betreibt der Mieter die Maschine trotz erkennbarer Störung weiter, haftet er für alle daraus entstehenden Folgeschäden.
Reparaturen dürfen nur nach Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder Eingriffe an der Maschine sind nicht erlaubt.
Reparatur- und Lackierarbeiten durch den Vermieter werden mit 18,00 € netto pro angefangene 15 Minuten zuzüglich Material und Ersatzteilen berechnet.
Externe Reparaturen, Ersatzteile, Transportkosten, Gutachterkosten und sonstige Kosten trägt der Mieter, soweit der Schaden durch ihn, seine Mitarbeiter, Helfer, Beauftragten oder durch Nutzung, Transport, Fehlbedienung oder unsachgemäßen Einsatz verursacht wurde.
Mutwillige Schäden, grob fahrlässige Schäden, Schäden durch Fehlbedienung, falsche Nutzung, Überlastung, falschen Transport, fehlendes Abschmieren, falsche Betriebsstoffe oder fehlende Kontrolle werden vollständig berechnet.
Bei verschuldeten Schäden kann der Vermieter zusätzlich Schadensersatz, Mietausfall, Nutzungsausfall und weitere entstandene Kosten geltend machen.
11. Versicherung bei Mietbaggern, Radladern und fahrbaren Baumaschinen
Für bestimmte fahrbare Baumaschinen, insbesondere Mietbagger und Radlader, besteht über den Vermieter eine Maschinenversicherung.
Diese Maschinenversicherung gilt ausschließlich für die im Versicherungsvertrag des Vermieters ausdrücklich versicherten Maschinen und nur im Rahmen der dort vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Der Versicherungsschutz ist keine eigene Versicherung des Mieters und begründet keine eigenen Ansprüche des Mieters gegen den Versicherer.
Die Selbstbeteiligung bei versicherten Maschinenschäden beträgt nach aktuellem Stand 06/2026 grundsätzlich 1.000,00 € pro Schadensfall.
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Glasbruch oder sonstigen besonderen Schadenarten gelten die jeweiligen Selbstbeteiligungen und Bedingungen des Versicherungsvertrages. Bei Glasbruch beträgt die Selbstbeteiligung nach aktuellem Stand 06/2026 150,00 €. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
Die Selbstbeteiligung sowie alle Schäden, Kosten, Kürzungen, Ausschlüsse, Wertminderungen, Nutzungsausfälle oder nicht von der Versicherung ersetzten Beträge trägt der Mieter, soweit der Schaden während der Mietzeit, durch Nutzung, Transport, Bedienung, Verwahrung oder durch Personen aus dem Bereich des Mieters entstanden ist.
12. Nicht versicherte Mietgeräte und Kleingeräte
Rüttelplatten, Stampfer, Trennschneider, Kanalkamera, Nassschneidetisch, Erdbohrer, Kleingeräte, Werkzeuge, Zubehör und sonstige nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag des Vermieters versicherte Mietgeräte sind nicht über den Vermieter versichert.
Bei diesen Geräten haftet der Mieter zu 100 % für Schäden, Verlust, Diebstahl, Fehlbedienung, unsachgemäße Nutzung, Transportschäden, Bruch, Verschmutzung, fehlende Teile und fehlendes Zubehör.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch den Mieter selbst, seine Mitarbeiter, Familienangehörigen, Helfer, Beauftragten oder sonstige Personen verursacht wurde, denen der Mieter die Nutzung ermöglicht hat.
13. Schäden an fremden Sachen und Personen
Die Maschinenversicherung des Vermieters deckt grundsätzlich Schäden an der versicherten Mietmaschine selbst ab, soweit Versicherungsschutz besteht.
Schäden an fremden Sachen, fremden Grundstücken, Gebäuden, Fahrzeugen, Leitungen, Wegen, Pflasterflächen, Mauern, Zäunen, Personen oder sonstigen Rechtsgütern Dritter sind nicht über die Maschinenversicherung des Vermieters abgesichert.
Für solche Schäden haftet der Mieter. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, eine geeignete private Haftpflichtversicherung, gewerbliche Betriebshaftpflichtversicherung oder sonstige passende Versicherung zu besitzen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Nutzung, Bedienung, Transport, Weitergabe oder Einsatz der Mietmaschine durch den Mieter entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
14. Diebstahl, Verlust und Unterschlagung
Der Mieter hat die Mietmaschine während der Mietzeit gegen Diebstahl, unbefugte Nutzung, Verlust und Beschädigung zu sichern.
Die Maschine ist außerhalb der Nutzung sicher abzustellen. Schlüssel sind getrennt und sicher aufzubewahren.
Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl, Unterschlagung und unbefugte Weitergabe, soweit kein oder kein vollständiger Versicherungsschutz besteht.
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand oder sonstigen schweren Schäden ist unverzüglich der Vermieter zu informieren. Zusätzlich ist sofort eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und dem Vermieter vorzulegen.
15. Nutzungsausfall und Folgeschäden
Der Vermieter haftet nicht für Nutzungsausfall, Baustellenverzögerungen, Verdienstausfall, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Stillstandskosten oder sonstige Folgeschäden, die durch Defekt, Ausfall, verspätete Bereitstellung, Rücknahme oder Nichtverfügbarkeit der Mietmaschine entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
Ein Anspruch auf Ersatzmaschine besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei verschuldeten Schäden durch den Mieter kann der Vermieter Mietausfall, Nutzungsausfall, Schadensersatz und weitere entstandene Kosten geltend machen.
16. Zahlung und Verzug
Die Zahlung erfolgt gemäß Mietvertrag, Rechnung oder Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe weiterer Maschinen zu verweigern, laufende Mietverhältnisse zu beenden und die Rückgabe der Mietmaschine zu verlangen.
Der Mieter trägt alle durch Zahlungsverzug entstehenden Kosten, insbesondere Mahnkosten, Rücklastschriftkosten, Inkassokosten und Rechtsverfolgungskosten, soweit gesetzlich zulässig.
17. Rücknahme und Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietmaschine bei Nichtbeachtung der Mietbedingungen, Zahlungsverzug, unsachgemäßem Gebrauch, Gefährdung der Maschine oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters zurückzufordern.
Eine fristlose Rückforderung ist möglich bei Zahlungsverzug, unsachgemäßer Nutzung, Gefährdung der Maschine, Verstoß gegen diese Mietbedingungen, unbefugter Weitergabe, falschen Angaben des Mieters oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters.
18. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Erfüllungsort ist 38828 Wegeleben.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.